Welche rechtlichen Vorgaben gibt es in Deutschland für Ammoniak?

Geltende Höchstmengen für den Ausstoß von Ammoniak werden in Deutschland seit Jahren überschritten. Deutschland darf nach den internationalen Luftreinhalte-Verpflichtungen (UN/ECE CLRTAP – Multikomponentenprotokoll und Richtlinie über nationale Emissionshöchstmengen, sogenannte NEC-Richtlinie) seit 2010 nicht mehr als 550 Kilotonnen Ammoniak jährlich emittieren. Trotzdem ist die Emissionsmenge weiter gestiegen und lag im Jahr 2016 bei 662 Kilotonnen.

Nationale Luftreinhalteprogramme – NLRP

Im Rahmen der NEC-Richtlinie (EU) 2016/2284 ist Deutschland verpflichtet seine Ammoniak-Emissionen um mindestens 5 Prozent bis 2020 bzw. um 29 Prozent bis 2030 gegenüber dem Wert von 2005 senken. Wie alle anderen Mitgliedsstaaten muss auch Deutschland alle vier Jahre, erstmalig im April 2019, ein nationales Luftreinhalteprogramm verabschieden. Das Bundesumweltministerium veröffentlichte einen Entwurf am 28. Dezember 2018, welcher anschließend zwei Monate im Rahmen eines Beteiligungsprozesses der Öffentlichkeit zur Verfügung stand. Die Programme müssen unter anderem die aktuellen Emissionsprognosen sowie die Strategien und Maßnahmen enthalten, die für die Erfüllung der nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen und zur weiteren Verbesserung der Luftqualität in Betracht gezogen werden.

Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft

Zudem enthält der Entwurf zur Neufassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (TA Luft) zahlreiche Anforderungen zur anlagenbezogenen Luftreinhaltung. Genehmigungsbedürftige Tierhaltungsbetriebe müssen demnach gewährleisten, dass zum einen die Schadstoffbelastung zum Schutz von Mensch und Umwelt begrenzt wird, indem sie beispielswiese einen Mindestabstand zu Ökosystemen und Pflanzen einhalten. In der gültigen TA-Luft darf an diesen Stellen eine Konzentration von 10 µg/m3 Ammoniak in der Luft nicht überschritten werden. Laut Umweltbundesamt werden im Rahmen der UNECE Genfer Luftreinhaltekonvention deutlich strengere Konzentrationen zum Schutz empfindlicher Vegetation in Höhe von 1-4 µg /m3 im Jahresmittel empfohlen. Zusätzlich sind baulich-technische Anforderungen zur Emissionsminderung festgelegt. Eine ambitionierte TA Luft ist eine Mindestvoraussetzung für die zukünftige Einhaltung nationaler Reduktionsverpflichtungen.

Vorgaben zur Reduktion von Ammoniak in der Düngeverordnung

Die novellierte Düngeverordnung sieht einige Minderungstechniken für Ammoniak vor. Dabei sind drei wichtige Neuerungen hervorzuheben. So dürfen Harnstoff-basierte Düngemittel nur zusammen mit Ureasehemmstoffen ausgebracht werden. Organische und organisch-mineralische Düngemittel müssen unverzügliche (spätestens nach 4 Stunden) in den unbestellten Acker eingearbeitet werden. Ein breitflächiges Verteilen von Gülle mit dem Breitteller ist nicht mehr erlaubt. Flüssiger Dünger muss auf bestelltem Acker ab 2020 und auf Grünland ab 2025 streifenförmig und bodennah ausgebracht werden.

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